Grundgesetz des Vatikanstaates

Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt

vom 22. Februar 2001, das dasjenige vom 7. Juni 1929 ersetzt.

Das neue Grundgesetz kennt 20 Artikel,  4  A4-Seiten gross

Die Verfassung besteht ausschliesslich aus einem organisatorischen Teil und nicht aus einem organisatorischen und programmatischen Teil wie sonst üblich. Inhalt:

Artikel 1

des Grundgesetzes vereint die Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative in der Person des Papstes als Souverän des Staates der Vatikanstadt.

Artikel 2

regelt die auswärtigen Beziehungen und setzt zu diesem Zweck das Staatssekretariat ein.

Artikel 3 bis 14

behandeln die Legislative und die Exekutive, die im Namen des Papstes durch eine Kardinalskommission ausgeübt werden.

Artikel 15 bis 19

behandeln die Judikative. Dabei wird ein Revisionsrecht eingeräumt und dem Papst das ausschliessliche Begnadigungsrecht zugesprochen.

Artikel 20

definiert die Staatssymbole des Staates der Vatikanstadt.

Besonderheiten

– Die Apostolische Konstitution „Universi  Dominici Gregis“
   regelt die Zeit während der Vakanz des Heiligen Stuhles
   und die Neuwahl des Papstes
– Die Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“ regelt
   die Zuständigkeiten innerhalb der Kurie

Der Tag der Verkündung der Verfassung und der Tag des Inkrafttretens sind symbolisch gewählt:

Der 26. November (2000) als Tag der Verkündung war im kirchlichen Kalender das Christkönigsfest. Damit sollte die Souveränität Jesu Christi betont werden, von dem der Papst seine eigene Souveränität ableitet

Der 22. Februar (2001) ist der Tag des kirchlichen Festes Kathedra Petri, an dem die   katholische Kirche der Übernahme des Bischofsamtes von Rom durch Petrus gedenkt.

Die Lateranverträge wurden am 11. Februar 1929 unterschrieben. Dieser Tag ist Feiertag   im Staat der Vatikanstadt und zugleich Unabhängigkeitstag, nicht, wie viele meinen, Nationalfeiertag. Dieser ist immer der Wahltag des Papstes, z. B. bei Benedikt XVI. der 19. April, bei Papst Franziskus der 13. März.

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