Bürger des Vatikanstaates: Eintritt

Vatikanische Staatsbürgerschaft

Diese Bürgerschaft ist funktionsbezogen und in der Regel auf die Dauer der Funktion im Vatikan beschränkt. Sie ist nicht vererbbar (Ius Sanguinis) und wird auch nicht demjenigen zuteil, der im Vatikan geboren wird (Ius Soli). Sie kann zu einer bereits Vorhandenen erworben werden (kumulierbar).

Staatsbürger/innen des Staates der Vatikanstadt (SCV) sind

  1. Die im SCV und in Rom wohnhaften Kardinäle (kein Antrag nötig).
  2. Personen mit ständigem Wohnsitz im SCV (siehe Nachtrag März 2011).
  3. Oder wenn der Wohnsitz vom Präsidenten der Kardinalskommission bewilligt wird, wenn es sich um eine andere Person handelt, die nicht zum Päpstlichen Hof oder zu einem der in Art. 2 des SCV-Grundgesetzes von 1929 genannten Ämter gehört.
  4. Jene Personen, die – auch unabhängig von den Voraussetzungen der vor angehenden drei Punkte vom Papst aus Gründen, die er hoheitlich würdigt, ermächtigt werden, dauernd im SCV zu wohnen, mit Erteilung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit.

Ebenfalls SCV-Bürger/innen sind der Ehegatte, die Kinder, die Vorfahren und die Geschwister eines SCV-Bürgers, vorausgesetzt, dass diese mit ihm/ihr zusammmenleben und sie ermächtigt sind, gemäss den nachstehenden Bestimmungen im SCV zu wohnen:

Die Ermächtigung kann den Ehegatten und Kindern aufgrund eines einfachen Nachweises der familiären Beziehung erteilt werden.

Die Bewilligung entfällt von Gesetzes wegen:

a)  für den Ehegatten, wenn die Ehe annulliert oder für sie
     eine Dispens erteilt wird, oder wenn die Trennung der
     Ehe ausgesprochen wird

b)  für die Söhne bei Erreichen des 25. Altersjahres, es sei denn, sie
     seien arbeitsunfähig und müssten vom SCV-Bürger
     versorgt werden

c)  für die Töchter bei ihrer Heirat

Vorbehalten bleiben die souveränen Rechte des Papstes wie auch jene des Präsidenten der Kardinals- Kommission.

Hinsichtlich der Vorfahren und Geschwister kann die Ermächtigung nicht erteilt werden, wenn die genannten Verwandten nicht aus einer Unterstützungspflicht heraus versorgt werden müssen.

Die Bewilligung entfällt von Gesetzes wegen bei den Brüdern, mit Vorbehalt einer Arbeitsunfähigkeit, bei Erreichen des 25. Altersjahres und bei den Schwestern bei der Heirat

Neue Normen für die vatikanische Staatsbürgerschaft ab 01.03.2011
(L’Osservatore Romano Nr. 10 vom 01.03.2011)

Staatsbürger sind demnach neu

  1. Alle Kardinäle, die im SCV oder in der Stadt Rom wohnen (ohne Antrag)
  2. Alle Diplomaten des Hl. Stuhles (automatisch)
  3. Alle im Vatikanstaat wohnenden Personen, die für den Vatikan tätig sind – soweit sie einen entsprechenden Antrag stellen.
    Derzeit (Anfang März 2011) besitzen 572 Personen die vatikanische Staatsbürgerschaft.
  4. Bewohner (Residenti) erhalten nicht automatisch die Staatsbürgerschaft

Ein/e Residente ist z. B. eine Ordensschwester im Dienste eines Kardinals im   Vatikan, die in der Wohnung des Kardinals wohnt und für ihn arbeitet (Sekretärin, Haushälterin).

Stichtag 31. Dezember 2005

Im Staat der Vatikanstadt leben 557 Staatsbürger, nämlich

  58 Kardinäle                                      (10,4 %)
293 Kleriker (Mitglieder von
       Päpstl. Einrichtungen)                  (52,6 %)
  62 weitere Kleriker                            (11,1 %)
101 Mitglieder der Schweizergarde     (18,1 %)
  43 Laien                                             (7,7 %)

Dazu leben im Vatikanstaat die Residenti, Personen, die z. B. für Kardinäle und Bischöfe arbeiten (Haushalt, Büro usf.) und das Bürgerrecht nicht erhalten. Insgesamt leben im Vatikanstaat zwischen 550 und 650 Personen.

Spitzenfunktionäre des Heiligen Stuhles:

→Buchstaben 'Briefmarken 2017 bis Bz, Bürger
→Kurie
→Organigramm
→Ae-Az, Erweiterte Themen: Anticamera